Schematische Karte: ein Spielplatz in der Mitte, die rote Sichtweitenzone zwischen den Häuserblöcken hat die Form eines Hanfblatts

Über die Bubatzkarte 2.0

Konsumverbot in Sichtweite nach § 5 Abs. 2 KCanG, berechnet aus OpenStreetMap.

Die Karte zeigt, wo in Deutschland der öffentliche Konsum von Cannabis nach § 5 Abs. 2 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) verboten ist, weil eine Schule, ein Kinderspielplatz, eine Kinder- oder Jugendeinrichtung, eine öffentlich zugängliche Sportstätte oder eine Anbauvereinigung in Sichtweite liegt. Rot ist die Fläche, von der aus eine solche Einrichtung zu sehen sein kann — höchstens 100 m weit, und nur dort, wo kein Gebäude die Sicht verdeckt.

Die roten Zonen sind nicht die einzigen Orte, an denen Konsum verboten ist. Unabhängig vom Ort gilt § 5 Abs. 1 KCanG: Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist verboten — auf einer weißen Fläche genauso wie auf einer roten. Dazu kommen Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und militärische Bereiche (siehe unten).

Die Karte ist eine Orientierungshilfe, keine Rechtsauskunft. Sie beruht auf freiwillig gesammelten Daten (OpenStreetMap) und einem Rechenmodell; beides kann im Einzelfall falsch sein. Verantwortlich für das eigene Verhalten bleibt jede und jeder selbst.

Was rot ist — und was nicht

Rot: Konsumverbot in Sichtweite (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–4 und 6 KCanG) von den folgenden Einrichtungen. Die Liste wird beim Bauen dieser Seite aus genau der Tag-Datei erzeugt, mit der die Karte gerechnet wird (config/tags.v5.json (Version 5)); sie kann daher nicht von der Karte abweichen.

Nicht auf der Karte, obwohl ebenfalls verboten:

Der Gesetzestext

§ 5 KCanG – Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten: 1. in Schulen und in deren Sichtweite, 2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, 3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite, 4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, 5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und 6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Quelle: gesetze-im-internet.de/kcang/__5.html.

Wie die Zonen berechnet werden

Das Gesetz spricht von Sichtweite, nicht von Abstand. Die 100 m sind eine Obergrenze: Weiter als 100 m vom Eingangsbereich entfernt gilt nichts mehr als Sichtweite — näher dran kommt es darauf an, ob man die Einrichtung tatsächlich sehen kann. Die Bubatzkarte 2.0 rechnet genau das:

  1. Aus OpenStreetMap werden alle Einrichtungen der genannten Arten und alle Gebäudegrundrisse Deutschlands geladen (rund 500 000 Einrichtungen, 39 Millionen Gebäude).
  2. Entlang der gesamten Umrisslinie jeder Einrichtung werden alle 0,5 m Beobachterpunkte gesetzt. Weil OpenStreetMap den „Eingangsbereich“ meist nicht kennt, gilt die ganze Kontur als Eingangsbereich — das macht die Zone eher größer als kleiner.
  3. Für jeden Punkt wird exakt berechnet, welche Fläche im Umkreis von 100 m von dort aus sichtbar ist, wenn Gebäude die Sicht verdecken. Bäume, Mauern, Zäune, Hecken und Geländeformen werden nicht als Sichthindernis gewertet — auch das vergrößert die Zone.
  4. Die Sichtfelder aller Punkte werden vereinigt, um eine kleine Sicherheitsmarge (0,5 m) nach außen erweitert und mit 2 m Zuschlag für die Lagegenauigkeit der OSM-Daten versehen.

Das Ergebnis ist bewusst konservativ: Wo die Karte weiß ist, ist man nach diesem Modell sicher außerhalb der Sichtweite. Wo sie rot ist, kann ein Verbot gelten — die Karte kann kein Gebüsch und keinen Bauzaun kennen, der die Sicht in Wirklichkeit versperrt.

Ab Zoomstufe 14 sind die Gebäude selbst aus dem Rot herausgeschnitten: Rot endet an der Hauswand. In kleineren Maßstäben sind die Flächen für die Darstellung vergröbert (immer nach außen, nie nach innen).

Das Verfahren folgt einer Bachelorarbeit an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (2025).

Für Informatikerinnen und Informatiker: die Algorithmen

Wer es genauer wissen will — die Berechnung ist freie Software (siehe Lizenzen), hier die Bausteine:

Historisch: Eine erste Fassung (bis September 2026) benutzte eine Schattenkegel-Konstruktion mit beweisbarer Obermenge, die in Innenstädten bis zum 8,7-Fachen zu groß ausfiel; sie wurde gegen das gemessene Verfahren getauscht. Alter Code und Beweise stehen in der Git-Historie.

Zahlen (Stand 15.09.2026, werden nachgeführt)

Einrichtungen (Verbotsobjekte) 506 279
Gebäudegrundrisse als Hindernisse 39,3 Millionen
Beobachterpunkte insgesamt 183 Millionen (Median 226 je Einrichtung, Kontur 91 300 km)
Rechenzellen 52 628 à 2 km × 2 km
Fläche aller Zonen ~19 200 km²
Vollständige Neuberechnung ~2 h auf 16 Threads (Ryzen 7 5700X), ~4 h auf 4 vCPU
Tägliche Aktualisierung ~10 min (16 Threads), ~15–25 min (4 vCPU, Schätzung)
Arbeitsspeicher, Spitze ~13 GB
Kachelarchiv 365 MB, Zoom 8–14

Unterschied zur Bubatzkarte (2023)

Die Bubatzkarte (seit Juni 2023) war die Inspiration für dieses Projekt; darüber hinaus gibt es keine Verbindung. Sie zeichnet um jede Einrichtung einen Kreis mit einstellbarem Abstand (Voreinstellung 100 m). Die Bubatzkarte 2.0 rechnet stattdessen die tatsächliche Sichtweite durch die Bebauung. In Innenstädten sind die Zonen dadurch deutlich kleiner — oft nur die Straßenzüge, von denen aus man die Einrichtung sieht — und es gibt keinen Abstandsregler: Es gilt allein die gesetzliche Sichtweite.

Daten, Aktualität, Genauigkeit

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Datenschutz

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Lizenzen und Weiterverwendung

Häufige Fragen

Ist das eine amtliche Karte? Nein. Es ist ein privates, nicht-kommerzielles Projekt einer Einzelperson auf Basis offener Daten; keine Behörde und keine Hochschule stehen dahinter.

Warum ist meine Straße rot, obwohl ich von dort keine Schule sehe? Weil die Karte nur Gebäude als Sichthindernis kennt. Bäume, Mauern oder ein Bahndamm dazwischen fehlen im Modell — die Karte irrt hier zur sicheren Seite. Oder es liegt eine Einrichtung in der Nähe, die man nicht als solche erkennt (eine Kita im Wohnhaus, ein Bolzplatz).

Warum ist ein Ort weiß, an dem eine Kita ist? Dann fehlt die Kita in OpenStreetMap oder ist dort anders getaggt. Eintragen — nach ein bis zwei Tagen ist sie auf der Karte.

Auf einer weißen Fläche darf ich also konsumieren? Nicht, wenn Minderjährige in unmittelbarer Nähe sind (§ 5 Abs. 1), nicht in einer Fußgängerzone zwischen 7 und 20 Uhr, nicht in militärischen Bereichen — und nicht, wenn ein Hausrecht oder eine örtliche Regel es verbietet.

Warum gibt es keinen Abstandsregler? Weil das Gesetz keinen Abstand vorgibt, sondern die Sichtweite mit 100 m Obergrenze — und genau die wird berechnet.

Kann ich die Zonen für eigene Zwecke nutzen? Ja, unter der ODbL (siehe Lizenzen); das Archiv gibt es auf Anfrage.

Kontakt und Impressum

Bubatzkarte 2.0 ist ein nicht-kommerzielles Angebot von

Konrad Völkel Universitätsstr. 1 40225 Düsseldorf

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Dieses Angebot ist privat und steht in keiner Verbindung zur Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf; die Anschrift dient allein der Erreichbarkeit.